Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (AO-GS, § 1):
Der Stichtag für die Einschulung ist der 30.September.
Alle Kinder, die bis zu diesem Tag 6 Jahre alt werden, sind ab dem 01.August des Jahres schulpflichtig. Die Eltern der Kinder werden im Sommer des Vorjahres von der Stadt benachrichtigt und müssen ihr Kind bis zu den Herbstferien an der Grundschule ihrer Wahl anmelden.
Sie haben die Möglichkeit ihr Kind online an der Neulingschule anzumelden
Zur vorzeitigen Einschulung siehe vorzeitige Einschulung.
Sie haben die Möglichkeit ihr Kind an der Neulingschule anzumelden.
Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner
Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität (§ 46 Abs. 3 SchulG).
Siehe auch vorzeitige Einschulung. Im Rahmen freier Kapazitäten nimmt die Schule auch andere Kinder auf.
Bei der Anmeldung führt die Schule ein Aufnahmeverfahren unter diesen Kindern durch. Für die Aufnahmeentscheidung berücksichtigt der Schulleiter festgelegte Kriterien.
Bei der Anmeldung stellt die Schule fest, ob die Kinder die deutsche Sprache hinreichend beherrschen, um im Unterricht mitarbeiten zu können. Kinder mit unzureichenden Deutschkenntnissen können von der Grundschule zum Besuch eines vorschulischen Sprachförderkurses verpflichtet werden, sofern sie nicht bereits in einer Tageseinrichtung für Kinder entsprechend gefördert werden.