Satzung

§1
Name und Zweck

  1. Der Verein führt den Namen „Förderkreis der Neulingschule zu Bochum e. V.“
  2. Zweck des Vereins ist es, alle auf das ideelle und materielle Gedeihen der Grundschule Neulingstr. 15 gerichteten Bestrebungen sowie das Interesse und das Ansehen der Schule in der Öffentlichkeit zu fördern.
    Zu diesem Zweck wird der Verein insbesondere dazu beitragen, die Unterrichtsmittel (Lehr- und Lernmittel, fachspezifische Sammlungen, Instrumente usw.) zu ergänzen und den Schulsport und Schulwanderungen/Schullandheimaufenthalte zu unterstützen, wobei die Unterstützung einzelner Schüler nicht ausgeschlossen ist.

§2
Vereinsform und Vereinssitz

Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bochum eingetragen werden. Er hat seinen Sitz in Bochum.

§3
Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Austritt; dieser kann nur in einem an den Vorstand gerichteten Schreiben mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres (§ 10) erklärt werden,
    2. durch Ausschluss; dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Bestrebungen und Zielen des Förderkreises zuwider handelt oder zwei Jahre mit seinen Beiträgen trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung durch den Vorstand im Rückstand bleibt.

§4
Beiträge

Die Mitglieder verpflichten sich, mindestens den Beitrag zu zahlen, der durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Er ist jährlich im voraus zu entrichten.

§5
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§6
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Geschäftsjahr, und zwar möglichst im 1. Halbjahr, durch schriftliche Mitteilung mit mindestens zweiwöchiger Frist einberufen. Klassendiktat gilt als schriftliche Einladung.
  2. Sie wählt und entlastet des Vorstand und bestellt zwei Kassenprüfer aus den Reihen der Mitglieder, nimmt den Jahresbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen, beschließt Grundsätze über die Verwendung des Vereinsvermögens, gibt hierzu und für die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Maßnahmen Anregungen und Empfehlungen.
  3. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes erschienene Mitglied hat eine Stimme.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder von einem vom Vorsitzenden bestimmten Mitglied geleitet.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§7
Vereinsvorstand

  1. Der Vereinsvorstand besteht aus
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Schriftführer
    4. dem stellvertretenden Schriftführer
    5. dem Kassenwart.
  2. Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung offen oder geheim gewählt. Seine Amtszeit beträgt jeweils vier Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Der alte Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
  3. Im Vorstand sollen die Eltern und die Lehrer in angemessener Form vertreten sein.
  4. Der Vorstand leitet den Verein und beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse sind zu protokollieren.
  6. Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung.
  7. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

§8
Vereinsvermögen

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die zur Erreichung seines Zwecks nötigen Mittel erwirkt der Verein durch
    1. Mitgliederbeiträge
    2. Spenden und Stiftungen jeder Art

    Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet der Vorstand. Jede Verwendung, die dem Vereinszweck zuwiderläuft, insbesondere jede auf Erwerb gerichtete, nicht gemeinnützige Tätigkeit ist ausgeschlossen.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  3. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bochum oder deren Rechtsnachfolger mit der Verpflichtung, es für die Gemeinschaftsgrundschule Neulingstr. 15 zu Bochum, oder, falls diese nicht mehr besteht, für die Zwecke der Gemeinschaftsgrundschulen zu verwenden.
  4. Der Verein ist ein gemeinnütziger Verein. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Jede auf Gewinn gerichtete Geschäftstätigkeit ist ausgeschlossen. Ebenso sind parteipolitische oder konfessionelle Sonderbestrebungen innerhalb des Vereins unzulässig.

§ 9
Satzungsänderung und Selbstauflösung

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins könne nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der zu diesem Zweck mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen worden ist. Dreiviertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder ist erforderlich.

§ 10
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr.

Bochum, 10.02.1992