Ansteckende Krankheiten

Erkrankt ein Kind an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit, wie z.B. Scharlach, Diphtherie, Mumps, Röteln oder Windpocken, so darf es nicht am Unterricht teilnehmen, bis nach dem Urteil des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes eine weitere Verbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist. Entsprechendes gilt im Falle von Verlausung. Übertragbare Krankheiten müssen der Schule unverzüglich gemeldet werden.

Wiederzulassung nach Erkrankung